Kurzbericht Corona-Ausschuss

Stiftung Corona-Ausschuss Bericht (kurz) SARS-CoV2 und die Lockdown-Folgen

Berlin - 14 September 2020


Stiftung Corona-AusschussBericht (kurz)

Im Januar 2020 zeichnete sich ab, dass ein als neuartig bezeichnetes Coronavirus von China nach Deutschland übergreifen würde. Anfang März 2020 zeigten die Medien beängstigende Bilder von Krankheit und Tod in Italien: überfüllte Krankenhäuser, Särge, Militär im Noteinsatz. Die Bundes- und Landesregierungen entschlossen sich, zum 22. März 2020 einen Lockdown über Deutschland zu verhängen, was u.a. die mehrmonatige Schließung von Kindergärten, Spielplätzen, Schulen, Universitäten, Theaterhäusern, Konzertsälen, Kinos, Restaurants und sämtlichen Geschäften, die nicht der unmittelbaren Grundversorgung der Bevölkerung dienten, beinhaltete. Versammlungen wurden verboten, Hygienevorschriften festgeschrieben und soziale Kontakte eingeschränkt (Besuchsverbot im Altenheim und in Krankenhäusern, Abstandsgebot etc.). Zwischenzeitlich ist es zu Lockerungen in vielen Bereichen - Öffnung von Schulen, Restaurants, Geschäften etc. - gekommen, in anderen Bereichen haben sich Regelungen verschärft - z.B. teilweise bußgeldbewehrte Maskenpflicht.

Die Maßnahmen griffen und greifen teilweise immer noch tief in die Grundrechte der Bevölkerung ein. Insbesondere betroffen sind die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG), die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG), die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG), die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG), die Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG), das Eigentumsrecht (Art. 14 GG), speziell das Recht am eingerichteten und ausgeüb- ten Gewerbebetrieb, die Fortbewegungsfreiheit und die Freiheit der Wahl des Aufent- haltsorts (Art. 2 Abs. 2 S. 2), das Recht auf Bildung (Art. 26 AEMR), die Betätigungsfreiheit der politischen Parteien (Art. 21 GG), das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

In der öffentlichen Diskussion wirkt es so, als gälte die Gleichung Corona-positiv = infiziert = ansteckend = erkrankt = todgeweiht, so dass scheinbar abgewogen werden muss zwischen potentiellen Todesopfern und Einschränkungen der Freiheitsrechte, verkürzt also: Leben der Großmutter gegen Verzicht auf Singen in der Karaokebar. Es ist klar, dass das Rechtsgut Leben so scheinbar jeden Eingriff rechtfertigt.

Die emotionale Gleichung Corona-positiv = todgeweiht stimmt angesichts der äu- ßerst geringen Todesrate bei SARS-CoV-2 jedoch von Anfang an nicht. Die Maßnahmen zielten gemäß Regierungsaussagen daher auch nie auf die Abwehr einer sicheren Kata- strophe, sondern lediglich darauf ab, Risiken für die Bevölkerung durch eine mögliche Überlastung des Gesundheitssystems abzuwehren bzw. generell der Ausbreitung von SARS-CoV-2 entgegenzuwirken.

Die verfassungskonforme, juristisch relevante Frage lautet daher: Stimmt das Verhältnis zwischen der Reduzierung des Risikos, an Covid-19 zu erkranken und ggfs. zu sterben, und dem (realisierten) Risiko, dass die Abwehrmaßnahmen negative Auswirkungen zeitigen. Es geht letztlich also um die Abwägung von Lebensrisiken. Nur wenn das Heilmittel nicht schädlicher ist als die Krankheit, kann eine Maßnahme gerechtfertigt sein.

Grade bei massiven Freiheitsbeschränkungen ist der Staat verpflichtet, fortwährend zu prüfen, ob diese zur Gefahrenabwehr zwingend erforderlich sind, ob es mildere Mittel gibt und/oder die Kollateralschäden schwerer wiegen als z.B. der Gesundheitsschutz. Der Staat muss sich dabei ständig aktiv um Erkenntnisgewinn (z.B. hinsichtlich Gefährlichkeit des Virus, Zuwachs an Lockdown-Opfern) bemühen, um so die Grundrechtseingriffe stets auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren.

usw

Datenschutz

Datenschutzrechtlich haben sich in Zusammenhang mit Corona viele Probleme gezeigt. Der PCR-Test darf nach geltendem Recht grundsätzlich nur von einem Arzt, bzw. unter der Aufsicht eines Arztes durchgeführt werden. Der Patient hat einen Anspruch, die Namen des verantwortlichen Arztes und die Bezeichnung des beauftragten Labors zu erfahren, er ist zudem darüber aufzuklären, was mit seinen Proben geschieht. Eine Genanalyse der in der Probenahme unweigerlich mitbefindlichen Patienten-DNA darf grundsätzlich nur bei erteilten Einverständnis erfolgen. Hier ist aber derzeit die eigentlich erforderliche Kontrolle nicht möglich. Sollte die DNA zu Forschungszwecken verwendet werden, so müsste der Patient genau darüber aufgeklärt werden, um welches konkrete Forschungsprojekt es sich handelt. Der exemplarisch besprochene Einsendeschein an die Labor Berlin Charité Vivantes GmbH, der über das Konsiliarlabor für Coronaviren auf der Webseite des RKI verlinkt ist, genügt diesen Anforderungen nicht. Der Ausschuss hat die ZuschauerInnen aufgefordert, die Umstände ihrer Probennahme zu schildern, so dass Erkenntnisse über das Ausmaß der sich abzeichnenden datenschutzrechtlichen Problematik gewonnen werden können.

Die Tracking-App ist in ihrer aktuellen Form nach Expertenansicht datenschutzrechtlich nicht bedenklich, durch die mangelnde Verfolgbarkeit der Kontakte ist sie aber auch nicht zielführend. Im Zuge der Einführung der App ist im Betriebssystem von Handys jedoch eine Schnittstelle geschaffen worden, die die Ortung und Verfolgung von Mobiltelefonen möglich macht.

Die teilweise in irgendwelchen Schubladen liegenden Anwesenheitslisten in den Restaurants sind datenschutzrechtlich sehr problematisch. Die Gefahr, dass diese auch für andere Zwecke - z.B. die Ermittlungsarbeit der Polizei in anderer Sache - missbraucht werden, hat sich in Einzelfällen bereits realisiert.

usw

Vorläufiges Ergebnis

Es spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand sehr viel dafür, dass das von SARS- CoV-2 ausgehende Risiko stark überschätzt, die Risiken und Schäden durch die Maßnahmen aber nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Die Regierung hat bereits im April 2020 erklärt, dass sie keine Folgenabschätzung vorgenommen habe und dies auch nicht plane. In einem von der Rechtsanwältin Jessica Hamed geführten Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht hat die Bayerische Staatskanzlei wissen lassen, dass es bis zum heutigen Tage – unter Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, wonach alles staatliche Handeln überprüfbar sein muß - keine Unterlagen, keine schriftlichen Expertisen zur Folgenabschätzung gebe. Dies ist als zumindest grob fahrlässig anzusehen, speziell angesichts der sich immer massiver mehrenden Berichte über Lockdown-Schäden bei den Unternehmen, den Kindern, den Alten etc.

Die Risikoabwägung ergibt, dass ein überschaubares Risiko (grippeähnlicher Virus ohne Gefahrenpotential für das Gesundheitssystem als Ganzes) mit einem hochriskanten Maßnahmenpaket bekämpft worden ist. Die Lockdown- und Maßnahmenrisiken haben sich in einem extremen Umfang bereits jetzt verwirklicht. Sie haben die erhofften Auswirkungen nicht gezeitigt, da die Infektionen bzw. die positiven Testergebnisse, wie sich zumindest rückblickend durch Auswertung des Sterbegeschehens zeigt, bereits im Zeitpunkt der Verhängung des Lockdowns rückläufig war. Seit Ende Juni 2020 scheinen sich die positiven Testergebnisse nun im Bereich des falsch-positiven Grundrauschens des Tests zu bewegen. Durch die fortdauernden Maßnahmen (Masken, Abstandsgebot und diesbezügliche Umsatzeinbußen, Schließung von Konzerthäusern etc.) realisieren sich tagtäglich weitere große Schäden für die Wirtschaft, die Gesundheit, das kulturelle, soziale Leben der Menschen in Deutschland. Schaden und Nutzen sind außer Verhältnis. Damit stellen sich die Grundrechtseingriffe als unverhältnismäßig und folglich rechtswidrig dar.

Die Regierungen haben keine ausreichende, begleitende Güterabwägung vorgenommen, wie ihnen höchstrichterlich explizit auferlegt worden ist, im Gegenteil haben sie bewusst auf eine Beobachtung der Kollateralschäden verzichtet. Damit müssen sich die Regierungen schuldhaftes Handeln vorhalten lassen.

ENDE